Dies ist eine interne Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde. Falls diese hierzu Informationen bereitstellt, können Sie diese durch Eingabe Ihres Wohnortes oder des sonst gewünschten Ortes auf der linken Seite angezeigt erhalten.
Erfüllt eine bayerische Kommune die in der Beschreibung genannte Voraussetzung, erhält sie von Amts wegen die auf sie zutreffende Leistung nach Art. 13a, 13b Abs. 1 oder 2 BayFAG und ggf. Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c BayFAG.
Eine Antragstellung auf Leistungen nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG oder Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG entfällt.
Die Höhe der jährlich nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG sowie Art. 13c Abs. 1 BayFAG zu gewährenden Straßenunterhalts- und Winterdienstkostenpauschalen wird den Regierungen vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von Amts wegen mitgeteilt.
Die Regierungen bewilligen danach die Leistungen nach Art. 13a und Art. 13b Abs. 1 BayFAG durch Bescheid und zahlen sie zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen aus.
Die Straßenunterhaltszuschüsse nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden von den zuständigen Landratsämtern bewilligt und in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.
Die Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG werden von den Regierungen bewilligt und die Mittel an Landratsämter und Gemeinden ausbezahlt.